ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Consot Unternehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H.
(„LIGHTS of VIENNA“)

für UNTERNEHMERGESCHÄFTE

  1. Geltungsbereich & Allgemeines

1.1     Die Consot Unternehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H. vertreibt ihre Produkte unter der Marke „LIGHTS of VIENNA“. Vertragspartner wird stets die Consot Unternehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: „unser Unternehmen“ bzw. „wir“).

1.2.    Die Lieferung von Waren/Produkten sowie die Erbringung von Leistungen durch unser Unternehmen an bzw. gegenüber Vertragspartnern erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Diese AGB sind ein wesentlicher Bestandteil jedes unserer Angebote und jedes mit uns abgeschlossenen Vertrags.

1.3.    Unser Unternehmen kontrahiert ausschließlich zu den eigenen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur, wenn sie von uns vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Wir sind dabei nicht verpflichtet, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vertragsformblättern von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist. Vertragserfüllungshandlungen unseres Unternehmens gelten nicht als Zustimmung zu den von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

 

  1. Leistungsumfang, Produktionszeit, Abweichungen

2.1.    Zeichnungen und Design unserer Waren/Produkte sind grundsätzlich im Auftragsvolumen enthalten. Ebenso enthalten sind geringfügige Änderungen und Revisionen einer Zeichnung bzw. eines gezeichneten Designs. Für auf Wunsch des Vertragspartners vorgenommene Neudesigns bzw. grobe Änderungen des Designs wird nach tatsächlichem Aufwand ein Stundensatz von EUR 80,00 zzgl. USt nachträglich in Rechnung gestellt.

2.2.    Bei auf Wunsch des Vertragspartners vorgenommenen, ins Gewicht fallenden Design- und Materialänderungen behalten wir uns vor, die Preise unserer Waren/Produkte entsprechend anzupassen.     

2.3.    Von Vertragspartnern übermittelte Spezifikationen dienen als Richtlinie für Design und Funktion eines Produkts (Leuchte). Die Produktion basiert jedoch auf den Informationen der fertig designten Leuchte auf der vom Vertragspartner bestätigten Zeichnung unseres Unternehmens.

2.4.    Sowohl unsere Zeichnungen und Designs, als auch unsere Waren und Produkte sind urheberrechtlich geschützt. Bei Urheberrechtsverletzungen behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor.

2.5.    Die von uns (allenfalls) angegebene Produktionszeit beginnt erst, wenn (i) die Unterschrift des Vertragspartners und die damit verbundene Freigabe der Werkszeichnung(en) vorliegt, (ii) die Bestätigung der Materialmuster durch den Vertragspartner erfolgt ist und (iii) eine allenfalls vereinbarte Teilzahlung geleistet wurde. Verzögerungen des Vertragspartners bei der Bereitstellung von design- oder produktionsrelevanten Informationen (z.B. unzureichende Bereitstellung von Plänen, unzureichendes Feedback auf Designs oder Muster, etc.) verlängern die Produktionszeit.

2.6.    Da sämtliche von uns entwickelten Waren/Produkte, insbesondere Leuchten, gänzliche Neuentwicklungen darstellen, behalten wir uns vor, im Zuge der Produktion Änderungen vorzunehmen, sofern diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen notwendig sind und diese das Gesamtdesign nicht wesentlich beeinträchtigen.

2.7.    Metalloberflächen werden grundsätzlich laut dem vom Vertragspartner bestätigten Muster gefertigt. Geringfügige Unterschiede sind jedoch aufgrund des Materials und aufgrund des Prozesses der Oberflächenbehandlung nicht auszuschließen. Selbiges gilt für handgefertigte Komponenten in jeglicher Form (z.B. Muranoglas, Holz, Porzellan, Gussteile, Acryl, etc.).

2.8.    Unsere Produkte werden laut bestätigter Zeichnung und bestätigten Mustern gefertigt. Wir übernehmen keine Haftung für Missfallen des Endprodukts, weder hinsichtlich des Designs, noch hinsichtlich der Ausleuchtung.

2.9.    Die in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über die Waren und ihr Aussehen, insbesondere ihre Farben, sind nur annähernd zu verstehen und insofern unverbindlich. Diesbezügliche technische oder formale Änderungen und Anpassungen behalten wir uns vor. Farbliche Abweichungen der einzelnen Waren/Produkte, auch im Verhältnis zu ihren Abbildungen, sind produktionsbedingt möglich und stellen keine Mängel dar.

2.10.  Alle Leuchten werden grundsätzlich nicht dimmbar ausgeführt, sofern nicht Abweichendes vereinbart und von Kunden, Designer, Lichtplaner, etc. auf den Zeichnungen bestätigt wurde.

 

  1. Angebote, Zahlungs- und Lieferkonditionen

 3.1.   Sämtliche auf unseren Angeboten angeführten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angeführt, netto ab Werk Wiener Neudorf oder Guntramsdorf, inklusive Verpackung, jedoch ohne Leuchtmittel.

3.2.    Bei Lieferung und/oder Installation von Waren/Produkten durch uns wird Verpackungsmaterial nicht von uns entsorgt. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Verpackung und der Ware sind vom Vertragspartner selbst zu tragen. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der in seinem Zielland geltenden Entsorgungsvorschiften selbst verantwortlich.

3.3.    Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Zölle, Einfuhrabgaben, etc. vom Vertragspartner zu tragen.

3.4.    Unsere Angebote verstehen sich immer in EURO, sofern nicht abweichend vereinbart.

3.5.    Etwaige Wechselkursrisken sind vom Vertragspartner zu tragen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise gemäß Offert, z.B. bei längeren Angebotsverfahren, entsprechend anzupassen, um Kursschwankungen auszugleichen. Der Rechnungsbetrag wird in diesem Fall auf Basis des Mittelkurses der Wiener Börse am Tag der Erstellung des Offerts ermittelt.

3.6.    Treten zwischen Vertragsschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Wechselkursen, bei den Kosten (z.B. Lohnkosten, Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien), sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als drei Monate.

3.7.    Erfüllungsort für die Zahlung ist der Unternehmenssitz in Guntramsdorf. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Überweisungen die Gutschrift auf dem von uns bekanntgegebenen Konto maßgebend.

3.8.    Zahlungen an uns haben nur bei Zahlung auf ein von uns namhaft gemachtes Konto oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person schuldbefreiende Wirkung.

3.9.    Bei Zahlungsverzug entfallen die dem Vertragspartner eingeräumten Rabatte.

3.10.  Allfällige individuelle Zahlungsbedingungen werden detailliert im entsprechenden Angebot geregelt.

 

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist unzulässig, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen oder die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden.

4.2.    Die Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners werden ausgeschlossen.

 

  1. Gefahrenübergang, Annahmeverzug

5.1.    Unabhängig vom vereinbarten Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr jedenfalls mit unserer Meldung der Versandbereitschaft oder – mangels einer solchen – mit der Abholung der Waren/Produkte von unserem Werk in Wiener Neudorf oder Guntramsdorf auf den Vertragspartner über.

5.2.    Im Fall des Annahmeverzuges sind wir – ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche – auch berechtigt, die Ware nach unserer Wahl, im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung des Käufers einzulagern.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1.    Bis zur vollständigen Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises (inkl. Umsatzsteuer) und der entstandenen Nebenkosten (Verzugszinsen, Spesen, Betreibungskosten, etc.) bleiben die Waren/Produkte in unserem uneingeschränkten Eigentum.

6.2.    Der Vertragspartner ist bis zur Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises verpflichtet, die Unbeschadetheit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Produkte zu gewährleisten und unser Eigentumsrecht zu schützen. Den Vertragspartner trifft die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Vertragswaren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

6.3.    Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren/Produkte weiterzuveräußern, sofern er nicht in Zahlungsverzug geraten ist und die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb erfolgt. Der Vertragspartner tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und uns vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist, berechtigt. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, uns alle Unterlagen herauszugeben und die Namen seiner Abnehmer bekanntzugeben, damit wir in der Lage sind, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung offenzulegen.

6.4.    Abgesehen davon ist im Rahmen des bestehenden Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Waren/Produkte vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unzulässig. Der Vertragspartner hat uns von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren, also z. B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten.

          Kommt es dennoch zu einer Veräußerung der Vertragswaren an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber alle daraus entstehenden Ansprüche gegen diesen bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an uns ab und verpflichtet sich bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung, alle zur Abtretung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen, wie z. B. Eintragung in den Büchern, insbesondere OP-Listen, Verständigung des Schuldners, etc. Darüber hinaus sind auch wir jederzeit berechtigt, den Dritten von dieser Abtretung zu verständigen.

6.5.    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts und gilt selbst nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sie entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere der, zur Bezahlung von offenen Rechnungen und der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz. Die Herausgabe der Vertragsware erfolgt Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreisrests.

 

  1. Gewährleistung und Haftung 

7.1.    Mangels abweichender Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist für elektrische Bauteile beträgt ein Jahr, jene für Metallteile und Oberflächen fünf Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abholung bzw. Lieferung der Ware, sofern diese nach dispositivem Recht nicht bereits vorher eintritt (Gläubigerverzug, etc.).

7.2.    Unsachgemäßer Gebrauch, nicht autorisierte Verwendung oder Modifikationen der Waren/Produkte schließen eine Gewährleistungspflicht unseres Unternehmens aus.

7.3.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren/Produkte auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, längstens binnen 1 Monat (einlangend bei unserem Unternehmen), bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche schriftlich und genau spezifiziert, unterlegt durch Beweismaterial (Fotos, etc.), zu rügen. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Zahlungen.  Allfällige Verbesserungen außerhalb der Gewährleistungsfrist haben keine rechtliche Bedeutung und werden lediglich unpräjudiziell und kulanzweise durchgeführt.

7.4.    Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners sind nach unserer Wahl auf Verbesserung, Austausch oder Preisminderung beschränkt. Montage- oder sonstige anfallende Kosten, die über die Verbesserungs- oder Austauschansprüche hinausgehen, werden nicht ersetzt.

7.5.    Wir sind nur zur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

7.6.   Wir haften nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Dem Umfang nach haften wir nicht für Folgeschäden, reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.

7.7.    Macht der Vertragspartner gegen uns Schadenersatzansprüche geltend, hat er neben Schaden, Rechtswidrigkeit und Kausalität auch das Verschulden nachzuweisen.

7.8.    Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 7 Jahren ab Gefahrenübergang. Voraussetzung für Schadenersatzansprüche gegen uns ist die vollständige und rechtzeitige Rüge nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.

 

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort & Gerichtsstand

8.1.    Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationaler oder internationaler Kollisionsnormen.

8.2.    Als Erfüllungsort wird der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

8.3.    Streitigkeiten aus sämtlichen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens (A – 2353 Guntramsdorf), nach Wahl unseres Unternehmens auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

 

  1. Vertragssprache & Salvatorische Klausel

9.1.    Verhandlungs- und Vertragssprache ist die deutsche Sprache.

9.2.    Sollten Bestimmungen dieser AGB ungültig, rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und bleibt der Vertrag im Übrigen rechtsgültig. Etwaige unwirksame oder ungültige Bestimmungen sind auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (geltungserhaltende Reduktion) bzw. durch solche gültige und durchsetzbare zu ersetzen, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.